Bei 33 von 41 der in unserem Zahnzusatzversicherungen Vergleich dargestellten Versicherungsgesellschaften, wird der Zahnstatus im Antrag durch die Gesellschaft abgefragt.
Das Stellen von Gesundheitsfragen hilft der Versicherungsgesellschaft dabei den Zustand Ihrer Zähne einzuschätzen und daraus abgeleitet:
Die restlichen Gesellschaften verzichten darauf den Zahnbestand der versicherten Person im Vorfeld durch Gesundheitsfragen zu ermitteln.
Im folgenden Text erläutern wir unsere Expertensicht und gehen darauf ein, wann Zahnzusatzversicherung mit oder ohne Gesundheitsfragen sinnvoll für Sie sind:
Im Detail: Zahnzusatzversicherungen ohne Gesundheitsfragen schließen grundsätzlich die Kostenerstattung für alle Schäden die bei Vertragsabschluss bereits eingetreten sind aus.
Darüber hinaus sind bei allen Zahnzusatzversicherungen ohne Gesundheitsfragen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses durch den Zahnarzt bereits angeratene oder geplanten Behandlungen aus der Leistung ausgeschlossen.
Da die Gesellschaft keine Prüfung der Antworten auf Gesundheitsfragen durchführen muss, erfolgt die Annahme meist innerhalb von wenigen Stunden. Sie können bei einigen Tarifen sogar bis zum 15. des laufenden Monats rückwirkend abschließen. Darüber hinaus sind die Anträge meist sehr einfach gehalten.
In der folgenden Liste, haben wir für Sie alle Zahnzusatzversicherungen ohne Gesundheitsfragen dargestellt. Beginnend mit den beiden Tarifen, die in unserem Test als Leistungs- und Preis-Leistungs-Sieger abgeschlossen haben, folgen dann die weiteren acht Tarife nach Preis absteigend (günstige zuerst) sortiert.
Hervorragendes Preis/-Leistungsverhältnis
Hervorragende Leistungserstattung
Im Detail: Der Vorteil für Sie bei Tarifen mit Gesundheitsfragen ist, dass Schäden / Vorerkrankungen vor Abschluss der Zahnzusatzversicherung mit der Versicherungsgesellschaft offen gelegt werden und der Umgang hiermit dokumentiert ist. Fehlt z.B. ein Zahn, wird dieser angegeben und gegen einen Risikozuschlag (z.B. 5 Euro pro Monat je Zahn) mitversichert.
Darüber hinaus können konkrete Leistungsausschlüsse für bestimmte Vorerkrankungen vereinbart werden. Somit können die vorhandenen Zähne abgesichert werden, ohne das Risiko abzusichern, dass im Schadenfall langwierige Abstimmungen erfolgen müssen ob der Schadensfall abgedeckt ist oder nicht.
Eine weiterer Vorteil ist, dass es Tarife gibt, die Kosten für zahnärztliche Behandlung sogar dann übernehmen, wenn Sie bereits fehlende Zähne haben oder ein Zahn gezogen werden soll und dessen Behandlung bereits angeraten wurde.
Wenn Sie keine Zahnlücken haben, keine zahnärztliche Behandlungsmaßnahme angeraten, geplant, beabsichtigt, besprochen oder begonnen sowie in den vergangen Jahren keine Erkrankungen durch einen Arzt diagnostiziert wurden, die maßgeblich das Risiko für die Versicherungsgesellschaft erhöhen (bspw. Parodontose), können alle Tarife mit Gesundheitsfragen abgeschlossen werden. In unserem Vergleich finden Sie alle Zahnzusatzversicherungen mit und ohne Gesundheitsfragen. In der dort dargestellten Tarifliste finden Sie über den Link “Tarifdetails”, die vollständige Leistungsbeschreibung.
Es gibt einige Tarife die auch dann Leisten, wenn andere Gesellschaften Sie nicht mehr versichern. Im Folgenden finden Sie die passenden Tarife, wenn:
Wenn Sie einen oder mehrer fehlende Zähne haben, geben Sie bitte diese bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen folgender Tarife mit an. Diese sind dann - meist erhebt die Gesellschaft hierfür einen Risikoaufschlag - mit abgesichert. Details wann welche Frage mit Ja zu beantworten ist finden Sie unter den Fragen und Antworten am Ende dieser Seite.
Diese 10 Tarife, können auch dann abgeschlossen werden, wenn bereits Zähne fehlen und keine Behandlung begonnen, geplant oder angeraten wurde:
Hervorragendes Preis/-Leistungsverhältnis
Hervorragende Leistungserstattung
Es gibt aktuell nur die folgenden vier Tarife, die auch dann abgeschlossen werden können, wenn bereits Zähne fehlen und deren Behandlung durch einen Zahnarzt bereits geplant, beabsichtigt, angeraten oder mit Ihnen besprochen wurde:
Hervorragende Leistungserstattung
Damit sie die Gesundheitsfragen korrekt beantworten können, haben wir im Folgenden die wichtigsten Fragen dazu beantwortet.
Die Anzahl und Ausprägung der Gesundheitsfragen, die bei der Beantragung einer Zahnzusatzversicherung beantwortet werden müssen, unterscheidet sich bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften deutlich.
Folgend finden Sie die drei Themenschwerpunkte der am häufigsten gestellten Gesundheitsfragen:
Im Folgenden werden die Gesundheitsfragen der Tarife Gothaer MediZ Duo und Die Bayerische ZAHN Prestige beispielhaft dargestellt.
Frage | Gothaer MediZ Duo | Die Bayerische ZAHN Prestige |
---|---|---|
1. Frage | Anzahl fehlende Zähne? | Fehlen Zähne (außer Weisheitszähne, Milchzähne und Lückenschluss), die noch nicht ersetzt sind? (Hier sind nur Zähne anzugeben, die tatsächlich eine Lücke im Gebiss darstellen) |
2. Frage | keine Frage | Besteht eine herausnehmbare Voll- oder Teilprothese? |
3. Frage | keine Frage | Besteht oder bestand in den letzten 3 Jahren eine/mehrere der folgenden Erkrankungen: Parodontose, Parodontitis, Zahnschmelzdefekt, Kiefergelenkserkrankung CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion)? Nicht anzugeben sind: Karies oder eine Aufbissschiene wegen Zähneknirschen. |
Ein Versicherungsleistung ist grundsätzlich aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn eine Behandlung durch einen Zahnarzt,
wurde. Die einzige Ausnahme hiervon bilden Prophylaxe Leistungen und Tarife der Ergo und UKV (siehe oben “Wenn Sie fehlende Zähne haben, die Behandlung jedoch noch nicht angeraten wurde”).
Ob Sie die Frage mit “Ja” beantworten müssen, ist abhängig vom konkret verwendeten Begriff in den Gesundheitsfragen. Folgen haben wir für Sie diese näher erläutert:
Wesentlich für die vorgenannten Begriffe – mit Ausnahme des Begriffs „begonnen“ – ist, ob ein Gespräch mit dem Zahnarzt mit dem Ziel stattgefunden hat, die Behandlung des fehlenden Zahnes zu besprechen.
Die Gewissheit ob die Frage mit “Ja” beantwortet werden kann oder muss, kann in einigen Fällen nur nach Kontakt mit dem Zahnersatz erlangt werden. Sie können dies entweder durch Einsicht in Ihre Patientenakte herausfinden, ob ein entsprechender Eintrag bereits eine Behandlungsempfehlung oder ähnliches dokumentiert hat. Sie können aber auch um eine vom Zahnarzt verfasste Bestätigung bitten.
Fehlen Zähne sind per Definition meist alle Zähne die noch nicht ersetzt sind. Dabei sind Weisheitszähne, Milchzähne und Lückenschlüsse von dieser Regel ausgeschlossen. Sie gelten nicht als fehlende Zähne und müssen somit nicht im Antrag angegeben werden. Von einem Lückenschluss wird gesprochen, wenn die Zähne die eine Zahnlücke umgeben, so zusammengeschoben worden, dass keine Zahnlücke mehr vorhanden ist.
Bei der Frage nach bestehenden Erkrankungen, gilt Gleiches wie bei der Fragen nach begonnenen Behandlungen. Sie müssen diese Fragen dann mit Ja beantworten, wenn ein Zahnarzt eine der erfragten Erkrankungen festgestellt und entsprechend dokumentiert hat.
Nicht anzugeben sind meist Karies oder eine Aufbissschiene zum Schutz vor Zähneknirschen.
Bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen, sollten Antragsteller stets nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß antworten. Dies ist so wichtig, da im Leistungsfall jedes Versicherungsunternehmen Einsicht in die Patientenakte verlangen wird. In ihr sind alle Diagnosen des Zahnarztes sowie Besprochenes zu Behandlungsoptionen und Ähnliches niedergeschrieben. Werden Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet und wird dies im Rahmen einer anstehenden Behandlung herausgefunden, liegt eine Anzeigepflichtverletzung nach Paragraph 19 Versicherungsvertragsgesetz (§19 VVG) vor. Die folgenden Stichpunkte zeigen die Folgen einer solchen Anzeigepflichtverletzung auf:
Den Beweis für eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung bzw. eine Falschbeantwortung der Antragsfragen, muss grundsätzlich der Versicherer erbringen. Der Versicherer muss also letztlich beweisen, dass eine der vorgenannten Besprechungen stattgefunden hat. Versicherer führen diese Nachweise grundsätzlich anhand von Patientenakten.
Der Versicherer wird im Zweifel unter Bezugnahme der Patientenakte den Zahnarzt als Zeugen benennen. Er hat also die Urkunde – hier die Patientenakte – und einen Zeugen zur Verfügung, um seine Behauptung einer Anzeigepflichtverletzung nach §19 VVG zu beweisen. Dabei spricht einiges dafür, dass der Zahnarzt keine von der Patientenakte abweichende Erklärung abgeben wird. Grundsätzlich sind Ärzte verpflichtet alle Diagnosen und Gesprächsinhalte in der Patientenakte zu dokumentieren. Durch eine bei Antragstellung erteilte Schweigepflichtentbindung, kann die Versicherungsgesellschaft im Leistungsfall einfach Einsicht in die Akte anfordern.
Versicherungen basieren auf der Ungewissheit der Leistung (Risikoübernahme). Sie sichern ein bekanntes Risiko (bspw. Implantat für einen Zahn) mit ungewissem Eintritt ab (Wahrscheinlichkeit). Aus der Summe der Risiken für eine Absicherung und der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes, ergibt sich die Risikoprämie. Der zu zahlende Beitrag. Angeratene oder bereits bekannte und notwendige Behandlungen, verstoßen gegen dieses “Versicherungsprinzip”, da ihr Eintritt nicht ungewiss, sondern bereits bekannt ist. Da ein so hohes Risiko, mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 100 Prozent, für die meisten Versicherungsgesellschaften nicht tragbar ist, schließen sie es kategorisch vom Versicherungsschutz aus. Lediglich einige wenige Tarife bilden hier die Ausnahme. Sie preisen das erhöhte Risiko in Form eines erhöhten Risikobeitrages ein.
Oftmals werden Zahnzusatzversicherungen ohne Gesundheitsfragen und ohne Wartezeit gewählt, da bereits eine Vorerkrankung besteht und eine Behandlung in Kürze durchgeführt werden soll. Das solche Tarife ohne Gesundheitsfragen, die zudem auf Wartezeiten verzichten die perfekte Lösung in solch einem Fall sind, ist allerdings ein weit verbreiteter Trugschluss. Fehlen bspw. bereits Zähne, die mit Zahnersatz versorgt werden sollen, lohnt es sich auf Tarife zurückzugreifen, die bei Antragstellung den Zahnbestand und aktuelle Planungen diesbezüglich erfragen und ggf. absichern (siehe oben).
Ja, es gibt Tarife ohne Gesundheitsfragen die Kieferorthopädische Leistungen sowohl für Kinder als auch für Erwachsene absichern.
Folgende Tarife sind Beispielhaft besonders für Kinder geeignet:
Folgende Tarife sind beispielsweise besonders für Erwachsene geeignet:
In unserem Vergleich finden Sie alle Tarife von allen Gesellschaften. Auf den Tarifdetailseiten haben wir für Sie unter dem Punkt “Kieferorthopädie” die jeweiligen Leistungssätze des Tarifs für diesen Bereich dargestellt..
Wie zuvor bereits bei der Fragestellung “Wann ist die Frage nach angeratener, geplanter, beabsichtigter sowie besprochener oder begonnener Behandlung mit “Ja” zu beantworten?” erläutert wurde, sind Versicherungsleistungen grundsätzlich aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn eine Behandlung durch einen Zahnarzt angeraten, geplant, beabsichtigt, besprochen oder begonnen wurde. Dies gilt auch und insbesondere bei den Leistungen im Bereich der Kieferorthopädie. Gerade bei Erwachsenen ist es sehr wahrscheinlich, dass ein Schaden (Kiefer- oder Zahnfehlstellung) bereits vor Abschluss der Versicherung von einem Zahnarzt in der Patientenakte dokumentiert wurde.