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Ab wann gilt eine Zahnbehandlung als angeraten, geplant, beabsichtigt, besprochen oder begonnen?

Viele Menschen beginnen über den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung nachzudenken, wenn es möglicherweise bereits zu spät ist.

Die meisten Versicherungsgesellschaften zahlen nur für Behandlungen, die nach Vertragsabschluss begonnen werden.

Hierfür erfragen Zahnzusatzversicherungen in den Versicherungsbedingungen den aktuellen Behandlungsstand anhand folgender Begriffe:

  • angeratene Zahnbehandlung
  • geplante Zahnbehandlung
  • beabsichtigte Zahnbehandlung
  • besprochene Zahnbehandlung oder
  • begonnene Zahnbehandlung

Damit Sie diese Fragen in Zukunft richtig beantworten können, informieren wir in diesem Artikel zu den Begriffen und deren Interpretation.

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Ob Sie die Frage mit „Ja“ beantworten müssen, ist abhängig vom konkret verwendeten Begriff in den Gesundheitsfragen.

Das bedeuten die folgenden Begriffe:

Begriff „begonnen“: Hierbei handelt es sich um die konkrete Interaktion eines Zahnarztes mit dem Patienten. Unter dem Begriff „begonnen“ kann also grundsätzlich zusammengefasst werden, dass die medizinische Behandlung bereits angefangen und mindestens ein erster Behandlungstermin stattgefunden hat.

Die Begriffe „geplant“ und „beabsichtigt“ können zusammengefasst werden. Hier handelt es sich um die konkrete Absicht, eine zahnmedizinische Behandlung bezüglich des fehlenden Zahnes in Zukunft durchzuführen.

Auch die Begrifflichkeiten „angeraten“ und „besprochen“ können zusammengefasst werden. Bei diesen Begriffen hat bereits ein Gespräch mit dem Zahnarzt stattgefunden und es wurde eine Behandlung besprochen/empfohlen.

Wesentlich für die vorgenannten Begriffe ist – mit Ausnahme des Begriffs „begonnen“ – ob ein Gespräch mit dem Zahnarzt stattgefunden hat, um die Behandlung des fehlenden Zahnes zu besprechen.

Die Gewissheit, ob die Frage mit „Ja“ beantwortet werden kann oder muss, kann in einigen Fällen nur nach Kontakt mit dem Zahnarzt erlangt werden.

Sie können durch Einsicht in Ihre Patientenakte herausfinden, ob ein entsprechender Eintrag bereits eine Behandlungsempfehlung oder ähnliches dokumentiert hat. Sie können Ihren Zahnarzt aber auch um eine schriftliche Bestätigung bitten.

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