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Zahnzusatzversicherungen Vergleich

Zahnzusatzversicherung Kündigungsfrist
Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist verstehen

Nach Vertragsabschluss sehen alle Verträge eine Mindestvertragslaufzeit vor

Innerhalb der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag nicht beendet werden. Die Mindestvertragslaufzeit variiert bei den einzelnen Tarifen und Gesellschaften. Gleiches gilt für die Kündigungsfrist und die automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit.

  • Mindestvertragslaufzeit variiert zwischen 1 Monat und 2 Jahren.

    Es gibt Tarife, die monatlich kündbar sind.

  • Kündigungsfristen von 3 Monaten sind üblich.

    Tarife mit geringer Laufzeit haben meist auch eine geringe Kündigungsfrist. Bei den meisten Tarifen mit 12 Monaten Mindestvertragslaufzeit sind auch 3 Monate Kündigungsfrist üblich.

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Wichtige Leistungen
Was ist bei den Vertragsbedingungen zu beachten?

Automatische Vertragsverlängerung – je kürzer desto besser

Zahnzusatzversicherungen verlängern sich immer automatisch. Einen Tarif, der die Vertragslaufzeit immer nur um einen Monat verlängert, bewerten wir als sehr gut.

  • Eine automatische Verlängerung von 12 Monaten ist üblich.
  • Eine geringe Verlängerung von 6 Monaten bewerten wir als gut.
  • Einen Tarif, der immer nur um einem Monat verlängert, bewerten wir als sehr gut.

Verlängerung bei Inanspruchnahme von Leistung

Tarife, die monatlich kündbar sind, sehen teilweise eine Verlängerung der Kündigungsfrist vor, wenn Leistungen in Anspruch genommen werden.

  • Bei Inanspruchnahme von Leistungen kann die Kündigungsfrist auf 12 Monate verlängert werden. Das bewerten wir als lang.
  • Tarife, die auf so eine Verlängerung verzichten, bewerten wir als sehr gut.

Widerrufsfrist – alle setzen auf gesetzlichen Standard

Nach Erhalt der Police sehen alle Zahnzusatzversicherungen eine Widerrufsfrist vor.

  • Bisher halten sich hier alle Gesellschaften an die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen.
  • So haben Sie die Möglichkeit, alle Vertragsbedingungen in Ruhe nachzuvollziehen.

Kündigungsfristen – Je kürzer desto besser

Alle Zahnzusatzversicherungen müssen aktiv gekündigt werden. Dafür sehen alle Zahnzusatzversicherungen die Kündigung in Schriftform vor.

  • Eine gute Zahnzusatzversicherung hat eine Kündigungsfrist von einem Monat.
  • Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten bewerten wir zwar als lange, jedoch ist dies üblich.
  • Eine Kündigungsfrist von über 3 Monaten bewerten wir als unüblich und lang.

Wissensdatenbank
Häufig gestellte Fragen

Ab wann ist die Versicherung gültig (Versicherungsbeginn)?

Ihre Zahnzusatzversicherung ist spätestens dann gültig, wenn:

  • Sie die Police erhalten haben, auf welcher der korrekte Versicherungsbeginn vermerkt ist
  • Sie den ersten Beitrag gezahlt haben
  • die gesetzliche Widerrufsfrist abgelaufen ist.

Die Bedingungen hierfür legt jede Gesellschaft in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen fest.


Darf eine Zahnzusatzversicherung den Vertrag kündigen?

Nein, eine Zahnzusatzversicherung darf den Versicherungsvertrag auch bei wiederholten Schadenfällen nicht von sich aus beenden.

Insbesondere Versicherte mit einer Vielzahl an Zahnbehandlungen, die der Versicherung folglich hohe Kosten verursachen, befürchten häufig eine Kündigung durch die Versicherung, falls die Kosten ein bestimmtes Maß übersteigen.

Dieses Vorgehen ist häufig von Rechtsschutz- oder Kfz-Versicherungen bekannt, bei privaten Kranken- oder Zahnzusatzversicherungen aber nicht üblich.

Solange eine Leistung ordnungsgemäß abgesichert wurde, kann man sich also auf den Versicherungsschutz verlassen.

Ausnahme von dieser Regel ist, dass sich einige Gesellschaften innerhalb der ersten drei Jahre ein sogenanntes „ordentliches Kündigungsrecht“ einräumen.


Wann dürfen Sie den Vertrag außerhalb der üblichen Kündigungsfristen kündigen?

Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, wenn die Zahnzusatzversicherung die Vertragskonditionen anpasst, z.b. den monatlichen Beitrag.

Nicht gemeint ist hiermit die vertraglich bereits vorgesehene altersbedingte Beitragsanpassung.


Wann darf eine Zahnzusatzversicherung den Vertrag kündigen?

Eine Kündigung vonseiten des Versicherers ist nur rechtens, wenn die (vor)-vertraglichen Pflichten des Versicherungsnehmers verletzt wurden. Beispielsweise, wenn der Versicherte seine Beiträge nicht regelmäßig zahlt.

Zu den vorvertraglichen Pflichten zählt auch die wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen. Wurden hier Angaben versäumt oder vorsätzlich unterschlagen, stellt dies einen Kündigungsgrund dar.


Was bedeutet „vorvertragliche Anzeigepflicht“?

Schließt ein Kunde einen neuen Versicherungsvertrag ab, unterliegt er der vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Dies bedeutet, dass er alle Angaben zu Zahnzustand, Vorbehandlungen und aktuellen Beschwerden besonders sorgfältig, wahrheitsgemäß und nach bestem Gewissen machen sollte. Bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht müssen Versicherte (nach §§ 14ff VVG) zumindest mit einem Leistungsausschluss oder aber einer Kündigung der Zahnzusatzversicherung durch den Versicherer rechnen.

Wenn die Angabe eines schon bestehenden Zahnproblems versäumt oder vorsätzlich unterschlagen wurde, ist die Kündigung durch die Zahnversicherung rechtens.


Können einzelne Leistungen abgelehnt werden?

Ja, eine private Zahnzusatzversicherung kann die Kostenübernahme einzelner Behandlungen ablehnen. Dies geschieht, wenn sie den aktuellen Behandlungsgrund als Folge einer früher, vor Beginn des Versicherungsschutzes angeratenen oder durchgeführten Behandlung sieht.

Teilweise ist dies beispielsweise bei Wurzelbehandlungen der Fall. Bei diesen wird häufig eine Wiederholungsbehandlung notwendig. Wenn die erste Behandlung allerdings bereits vor Versicherungsbeginn angeraten war, wird die Wiederholungsbehandlung nicht von der Zahnzusatzversicherung übernommen.

Auch wenn aufgrund der vorangegangenen Behandlung eine Entfernung des Zahns mit anschließendem Zahnersatz notwendig werden sollte, fällt dies nicht unter die Leistung der Zahnzusatzversicherung.

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